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Wochenaufenthalt

Definition Wochenaufenthalter

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachten und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort (Aufenthaltsort) ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

Nach der Anmeldung als Wochenaufenthalter mit einem Heimatausweis (am zivilrechtlichen Wohnsitz erhältlich) erhält man meistens von der Einwohnerkontrolle oder vom Steueramt der Gemeinde einen Fragenbogen für Wochenaufenthalter zur Feststellung der steuerrechtlichen Wohnsitzes. Der Fragebogen muss ausgefüllt an die Steuerverwaltung zurück gesandt werden, welche die steuerrechtlichen Wohnsitz überprüft und beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind.

Kommt die Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz (auch Hauptsteuerdomizil, Steuerdomizil genannt) am Wochenaufenthaltsort befindet, so wird die steuerpflichtige Person darüber orientiert und aufgefordert, den Heimatschein zu hinterlegen. Weil das Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen gross ist, unterstellen immer mehr Gemeinden und Kantone den Wochenaufenthaltern, sie unterhielten in der Ferne nur ein Scheindomizil und verlangen, dass die Steuern fortan am Arbeitsort abgeliefert werden.

Wenn der Wochenaufenthalter der Aufforderung den Heimatschein zu hinterlegen nicht nachkommt, trifft die Steuerverwaltung einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt ihn im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig.

Nun kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Als Wochenaufenthalter muss man beweisen, dass die Absicht des dauernden Verbleibens (Lebensmittelpunkt) und damit der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz) am Wohnort und nicht am Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) liegt.

Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält.

Als Kriterien gelten unter anderem Alter, Familie, Konkubinat, Freunde, Arbeitsstelle, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Nebenerwerb, Grösse der Wohnungen, Dauer des Wochenaufenthalts, Mitgliedschaft in einem Verein, Club oder Partei; Hobbys usw. als Indiz für den Ort der stärken Beziehungen.

Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Weist die letzte kantonale Instanz die Beschwerde des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann eine Einheitsbeschwerde (vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) ans Bundesgericht geführt werden.

In der Schweiz kann der Bürger seine Sache vor allen Gerichten selber vertreten; es besteht also kein Zwang, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Wochenaufenthalter können in der Steuererklärung die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt (Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft, Mehrkosten für die wöchentliche Heimkehr) abziehen.

Wenn man als Wochenaufenthalter arbeitslos wird, kann man sich entweder bei der zuständigen Amtsstelle am Wohnort oder am Ort des Wochenaufenthaltes melden.

Wochenaufenthalter müssen am Wochenaufenthaltsort den Radio- und Fernseh-Empfang bei der Billag separat anmelden, wenn sie sich während der Mehrheit des Jahres 3 oder mehr Nächte pro Woche da aufhalten und in dieser Zeit der Haushalt am Wohnort, unter dessen Adresse bereits eine Anmeldung erfolgt ist, ebenfalls bewohnt ist.

 

Bundesgericht

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide zum Thema Wochenaufenthalt (Beschwerde gegen...):

Kanton Aargau: 2C_112/2007, 2P.179/2003, 2P.180/2003
Kanton Basel-Stadt: 2C_892/2008, 2P.200/2006, 2P.86/2006
Kanton Bern: 2P.203/2006 , 2P.159/2006, 2P.59/2004
Kanton Luzern: 2C_178/2011, 2C_748/2008, 2C_230/2008, 2C_646/2007, 2C_769/2007, 2C_770/2007
Kanton Schaffhausen: 2P.337/2006
Kanton Solothurn: 2C_809/2008, 2P.26/2000
Kanton Zürich: 2C_919/2011, 2C_397/2010, 2P.179/2005, 2P.260/2004, 2P.2/2003

 

Kantonale Gerichte

Sammlung der Entscheidungen der kantonalen Gerichte zum Thema Wochenaufenthalt:

Kanton Basel-Stadt: 510 09 37, 07-041, 06-131, Nr. 29
Kanton Graubünden: : Urteil A 12 34, Urteil A 11 2, Urteil A 07 59, Urteil A 05 77, Urteil A 04 64, Urteil A 04 33 3, Urteil A 03 10, Urteil U 01 54
Kanton St.Gallen: B 2011/100, B 2010/248, I/1-2010/67, B 2010/36
Kanton Zürich: SB.2008.00103, VB.2008.00531, VB.2003.00094, VB.2002.00357