Gesetze
SR 101 Art. 24 Bundesverfassung – Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
SR 142.201 Art. 16 – An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
1) Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als 3 Monate im Kalenderjahr dauert.
2) Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.
(Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE))
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB)
SR 210 Art. 24 ZGB – Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum
Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht
nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben
und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort
als Wohnsitz.
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB)
Quelle: Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle
SR 101 Art. 37 Bundesverfassung – Bürgerrechte
Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt
werden.
«Kantonsbürger dürfen danach gegenüber kantonsfremden Bürgern nicht
bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine Differenzierung aufgrund des
Wohnsitzes wird durch die Norm nicht untersagt. Anstalten, die zum grossen
Teil aus Steuergeldern finanziert werden (z.B. Spitäler), dürfen deshalb
von kantonsfremden Bürgern höhere Gebühren verlangen.»
(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
SR 642.14 Art. 68 Wechsel der Steuerpflicht
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz
besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die
laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am
Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel
11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige
im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4
bleibt im Übrigen vorbehalten.
(Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG))
Kanton Luzern: Die subjektive Steuerpflicht
Link:
Die subjektive Steuerpflicht
(Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV)
Kanton Luzern: Luzerner Steuerbuch: Steuerpflicht: Wochenaufenthalt
Link:
Luzerner Steuerbuch
(Luzerner Steuerbuch - Buch über die Steuerpraxis im Kanton Luzern)
Kanton Zürich: 131.1 § 35.37 Auskunftspflicht
Der Meldepflichtige und, soweit erforderlich, sein Arbeitgeber, sind
zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf personenbezogene
Angaben, welche für die Verwaltung notwendig sind und nicht in besonderen
Verfahren erhoben werden. Diese Personen können verpflichtet werden,
die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen und insbesondere zureichende
Bescheinigungen über den Zivilstand vorzulegen. Bei der Anmeldung zum
Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer
anderen Gemeinde liegt.
(Gesetz über das Gemeindewesen (Zürcher Gemeindegesetz))
Krankenkassenprämie bei Wochenaufenthalt
Für die obligatorischen Krankenkassen-Prämien ist der gesetzliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB massgebend. Also der Ort, wo man angemeldet ist und die Steuern bezahlt. Auch bei Wochenaufenthalt gilt der gesetzliche Wohnsitz für die Berechnung der Krankenkassen-Prämie.