Lexikon › Stichworte: Konkubinat, Konkubinatspaare, Konkubinatsverhältnis
Konkubinat
Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalter-Status ein Konkubinat besonderes Gewicht hat.
2P.179/2003,
2P.180/2003
«Während dieser Zeit hatten der Beschwerdeführer
und Y. ein Konkubinatsverhältnis. Dieses kann nicht als bloss vorübergehende
Zweckgemeinschaft (im Hinblick auf eine befristete Weiterbildungs- oder
berufliche Übergangsphase) bezeichnet werden. Vielmehr bestanden freundschaftliche
Beziehungen zwischen den beiden schon vor ihrem Zuzug in S. (AG). Wohl
mag das Konkubinatsverhältnis im Zeitpunkt, ab welchem der Kanton Aargau
die Steuerhoheit beansprucht (1. August 2002), bereits in Auflösung
begriffen gewesen sein; jedenfalls trennten sich der Beschwerdeführer
und Y. Ende Dezember 2002. Allein durch die Absicht, die gegenseitige
Beziehung zu lösen, änderte sich die persönliche Situation indessen
nicht, sondern erst durch den definitiven Auszug des Beschwerdeführers
aus der gemeinsamen Wohnung am Ende des Jahres. In der Periode, für
die der Kanton Aargau die Steuerhoheit beansprucht, bestand auf jeden
Fall das Konkubinatsverhältnis.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.26/2000
«Wenn der Arbeits- und der Wochenaufenthaltsort von
verheirateten Personen, die beide in nichtleitender Stellung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen, zusammenfallen, so befindet sich dort regelmässig
ihr Hauptsteuerdomizil, da ihre materiellen und ideellen Lebensinteressen
insoweit übereinstimmen (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, Bern 1999, S. 49 ff.; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht,
4. Aufl. , Bern usw. 2000, S. 109 ff.). Bei kinderlosen Ehepartnern
gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem regelmässig aufgesuchten
Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer gewöhnlichen Zweitwohnung,
z.B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern zusammenleben
und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (vgl. StR
42 223 E. 3; ähnliche Sachlage in Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 23;
bezüglich Konkubinatspaaren: vgl. ASA 58 164 E. 3; 63 836 E. 4; je mit
weiteren Hinweisen).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2C_769/2007,
2C_770/2007
«Seit dem 1. November 2005 bewohnt er diese Wohnung
gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin Y. (...) Denn der über dreissigjährige
Beschwerdeführer hat dort ab. 1. August 2005 eine möblierte 4½-Zimmer-Wohnung
in Luzern gemietet und bewohnt diese seit dem 1. November 2005 gemeinsam
mit seiner Lebenspartnerin Y. Dies allein bildet in aller Regel hinreichend
Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2C_230/2008
«Dort wohnt er seit seinem Zuzug anfangs 2005 bei
seiner Lebenspartnerin, zuerst in einer 3-Zimmer- und ab Mitte August
2006 sogar in einer 4½-Zimmer-Wohnung. Das allein bildet in der Regel
hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen,
da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss sämtliche andern familiären
und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. oben E. 3.1). Davon ausgehend
widerspricht es jeder Lebenserfahrung, wenn der Beschwerdeführer selbst
nach dem Bezug einer grösseren gemeinsamen Wohnung weiter vorbringt,
man habe beschlossen, erst ab 2007 ein Konkubinatsverhältnis einzugehen.
Daran vermag auch die "Bestätigung" seiner Lebenspartnerin
nichts zu ändern, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 nur "ab
und zu" bei ihr zu Besuch gewesen.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2C_748/2008
«Der über dreissigjährige Beschwerdeführer wohnt
seit seinem Zuzug am 1. April 2007 zusammen mit seiner Lebenspartnerin
in einer selbst möblierten 3-Zimmerwohnung in Luzern. Dies allein bildet
in aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem
Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss alle anderen
familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. E. 3.1).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.