Lexikon › Stichworte: Billag, Radio- und Fernsehempfang
Radio- und Fernsehempfang
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) regelt die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehprogramme werden von der Billag AG in Rechnung gestellt und einkassiert. Wochenaufenthalter sind für den Standort des Wochenaufenthaltes für Radio- und Fernsehgeräte separat melde- und gebührenpflichtig, wenn sie sich während der Mehrheit des Jahres (mehr als 26 Wochen) 3 oder mehr Nächte pro Woche da aufhalten und in dieser Zeit der Haushalt, unter dessen Adresse bereits eine Anmeldung erfolgt ist, ebenfalls (zumindest zeitweise) genutzt wird.
Empfangsgebühren: Doppelte Abgabe für Wochenaufenthalter
Wer heute eine Zweitwohnung besitzt, etwa ein Ferienhaus oder ein
Studio als Wochenaufenthalter, und dort ein Radiogerät oder einen Fernsehapparat
hat, der muss in gewissen Fällen nicht nur für seinen Hauptwohnsitz,
sondern ein zweites Mal auch für die Zweitwohnung Empfangsgebühren bezahlen.
Dies hat das Bundesgericht in seinem neuen Entscheid
BGE 2C_195/2013 vom 1. November 2013 bekräftigt.
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Quelle: Neue Zürcher Zeitung AG, 22. November 2013
Meldepflicht für Wochenaufenthalter
Wochenaufenthalter sind für den Standort des Wochenaufenthaltes separat melde- und gebührenpflichtig, wenn sie sich während der Mehrheit des Jahres (mehr als 26 Wochen) 3 oder mehr Nächte pro Woche da aufhalten und in dieser Zeit der Haushalt, unter dessen Adresse bereits eine Anmeldung erfolgt ist, ebenfalls bewohnt ist.
Dem ist so, weil in diesem Fall von zwei separaten Haushalten ausgegangen
werden muss. Ausschlaggebend ist in diesem Fall die effektive Anwesenheit
pro Woche und nicht die kumulierte Zahl der Übernachtungen pro Kalenderjahr.
So können beispielsweise Studenten die Abwesenheiten während der Wochenenden
nicht auf die Abwesenheiten während der Semesterferien aufkumulieren
(Entscheid des Bundesgerichts BGE 2A.528/2006 vom 6. Februar 2007).
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Übersicht über die Anwendung in der Praxis bei Billag
Quelle: Billag AG, 31. Oktober 2008
Wochenaufenthalter
Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehprogramme werden von der Billag AG in Rechnung gestellt und einkassiert. Eine Melde- und Gebührenpflicht besteht ein zweites Mal für den Zweitwohnsitz, wenn jemand während der Hälfte des betroffenen Zeitraums (mindestens drei Monate) drei oder mehr Nächte pro Woche dort verbringt.
Quelle: Bundesamt für Kommunikation BAKOM