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Lexikon Stichworte: Rekurs, Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

 

Rekurs gegen Einsprache-Entscheid

Trifft die Steuerverwaltung nach Ablauf der Steuerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt ihn ab (Datum) kraft persönlicher Zugehörigkeit im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Beschwerde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführer am bisherigen Hauptsteuerdomizil befunden habe.

Weist die letzte kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) die Beschwerde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann eine Einheitsbeschwerde (vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) ans Bundesgericht geführt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.3).

 

Gerichtsverfahren: Verwaltungsverfahren

RechtsverfahrenDer Bürger, der einen Entscheid der Verwaltung oder einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz anfechten möchte, hat sich mit einem Rekurs bzw. Beschwerde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) an das Verwaltungsgericht zu wenden. Dieses urteilt, nachdem es auch die beteiligte Verwaltung angehört hat. Geht es im Streit um die Anwendung von Bundesrecht, so kann die Sache in der Regel mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden.

 

Rekurs

Der Rekurs bzw. die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids beim Steuerrekursgericht / Verwaltungsgericht eingereicht werden. Der Rekurs bzw. die Beschwerde muss einen Antrag enthalten. Obwohl an den Antrag keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihm hervorgehen, gegen welche Punkte des Einspracheentscheids sich der Rekurs bzw. die Beschwerde richtet. Allgemein gehaltene Äusserungen genügen nicht. Im Weiteren muss der Rekurs bzw. die Beschwerde eine Begründung enthalten. Bevor das Steuerrekursgericht / Verwaltungsgericht überhaupt berät, muss der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss (mutmassliche Gerichtskosten) leisten.

Das Rekursverfahren bzw. Beschwerdeverfahren endet mit Gutheissung / teilweiser Gutheissung / Abweisung / Rückweisung / Abschreibung oder Nichteintreten wegen Nichtleistung Kostenvorschuss oder wegen Fristversäumnis oder wegen fehlendem Antrag und/oder fehlender Begründung.

 

 

 

 


 

Verfahren:
Anmeldung als Wochenaufenthalter
Fragenbogen für Wochenaufenthalter
Entscheid / Feststellungsverfügung
Einsprache
Rekurs
Beschwerde